«Schauspieltipps haben wir keine, aber Informationen zu Arbeitsrecht und Sozialvorsorge.»

Coronavirus: Info für Freischaffende bei Veranstaltungs-Absagen

Liebe SBKV-Mitglieder

Dies ist eine Information für freischaffende Künstler*innen, die im Arbeitsrecht befristete Verträge eingehen.

Bitte beachtet aufgrund der speziellen Situation, dass die folgenden Ausführungen nur als Empfehlungen gelten können. Im Einzelfall muss die rechtliche Lage detailliert geprüft werden.

 

Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Absagen laufender Produktionen (befristete Arbeitsverträge):

Die fristlose Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages ist zwar aus unverschuldeten Gründen zulässig, aber nur dann, wenn das Betriebsrisiko nicht in unzulässiger Weise auf den Arbeitnehmer abgeschoben wird. Gemäss Seco-Weisung liegt im Pandemiefall das Risiko beim Arbeitgeber. Die Künstler*innen mit befristeten Arbeitsverträgen haben demnach einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Es scheint sich bei den Rechtsexperten auch die Meinung durchzusetzen, dass bei befristeten Arbeitsverträgen eine Lohnfortzahlung auch dann geschuldet ist, wenn ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung ganz schliessen muss.

 

Absagen von geplanten Produktionen:

Wenn die Absage einer geplanten Produktion kurzfristig erfolgt, so dass die Künstler*innen keine anderen Ersatzengagements mehr finden können, sind wir der Meinung, dass die Gage trotzdem geschuldet ist. Je nach Vorlaufzeit ist es empfehlenswert, mit dem Arbeitgeber einen Vergleich anzustreben (wenigstens teilweise Gagenzahlung).

Was die Frist für entschädigungspflichtige Absagen im Voraus angeht, können wir in diesem speziellen Pandemiefall keine gesicherten Angaben machen. Es wird auch darauf ankommen, ob es ein kurzes Engagement war (z. B. eine einzelne Veranstaltung) oder ein längerfristiges (Musical mit Vertragsdauer 9 Monate). Bei kurzen Engagements würden wir die noch zu akzeptierende Absagefrist ohne Entschädigung auf einige Wochen bemessen. Bei der Absage eines mehrmonatigen Vertrages führt aber eine kurzfristige Absage zu mindestens teilweisen Lohnfortzahlungsanspruch.

Die betroffenen Mitglieder können sich bei Beratungsbedarf an den SBKV wenden oder sie melden sich bei ihren Arbeitgebern und bringen bei allem Verständnis für die Situation zum Ausdruck, dass sie trotzdem die Zahlung ihrer vereinbarten Gage erwarten.

 

Herzliche Grüsse

Salva Leutenegger, Geschäftsleiterin SBKV

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